Sachverständige · 2. April 2026

Wenn das Gutachten die Regulierung verzögert

Zwei Gutachten in einer Akte sind kein Luxus und kein Selbstzweck. Sie entstehen, wenn die Kalkulation der Versicherung und die der Werkstatt nicht dieselbe Sprache sprechen.

Front eines Wagens mit beleuchtetem Scheinwerfer in der Dämmerung
Licht, Lack und Anbauteile sind die Stellen, an denen Kalkulationen auseinanderlaufen.

Bei einer kleinen Delle, die eine Werkstatt in einer Stunde richtet, trägt ein eigenes Gutachten oft mehr Kosten als Erkenntnis. Sobald der Schaden erkennbar darüber hinausgeht — mehrere Bauteile, ein Airbag, ein nicht mehr spurtreuer Achsschenkel —, setzt ein Sachverständiger den Rahmen, an dem sich Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Restwert und merkantiler Minderwert messen lassen. Diesen Gutachter beauftragen Geschädigte selbst. Die Haftpflicht des Unfallgegners darf mitbesichtigen; sie darf den Gutachter nicht aussuchen, solange die Haftung bei ihr liegt.

Welche Zeilen wir zuerst lesen

Der Stundenverrechnungssatz entscheidet oft über mehrere hundert Euro. Regionale Markenwerkstätten und freie Betriebe liegen auseinander. Ersetzt wird, was zur Herstellung erforderlich ist, nicht automatisch der teuerste Satz und nicht automatisch der günstigste, den ein Schreiben als „üblichen Satz“ bezeichnet. Daneben prüfen wir den Lackaufbau, ausgewiesene Vorschäden, die Verbringungskosten zur Lackiererei und den Restwert. Ein Restwertangebot aus mehreren hundert Kilometern Entfernung, mit Abholung erst in der nächsten Woche, ist nicht von vornherein der Maßstab, wenn vor Ort ein belastbares Angebot vorliegt.

Widerspricht die Rechnung der Werkstatt dem Gutachten, gehört die Abweichung in einen Satz an die Versicherung, nicht in eine stillschweigende Hoffnung, es werde schon überwiesen. Fehlt im Gutachten der merkantile Minderwert, obwohl das Fahrzeug nach der Reparatur auf dem Markt weniger erzielt, ist das eine Lücke und kein Schicksal der Akte.

Fristen, die verschieden laufen

Schreiben der Sachbearbeitung setzen oft zehn oder vierzehn Tage. Das sind Fristen des Versicherers für seine interne Bearbeitung oder für eine erbetene Mitwirkung. Sie sind nicht automatisch die Verjährung. Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall verjähren in der Regel in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie die anspruchsbegründenden Umstände sowie die Person des Schuldners kennen. Ein Gutachten, das im Februar kommt, ändert dieses Gerüst nicht, kann aber den Zeitpunkt der Kenntnis von der Schadenshöhe berühren. Deshalb notieren wir das Unfalldatum und das Datum, an dem die gegnerische Versicherung und der Halter feststanden, getrennt von jedem Antwortvermerk auf einem Schreiben.

Wer ein schon vorliegendes Gutachten gegen eine Kürzung halten lassen möchte, findet den Auftrag unter Prüfung von Sachverständigengutachten. Der Weg in die Bezifferung steht in der Schadensregulierung.

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